§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Shibari Culture. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Glessen.
Der Verein wurde am 19.05.2026 errichtet.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der japanischen Fesselkunst Shibari als japanisches Kulturgut sowie als künstlerische Ausdrucksform.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung von Kunst und Kultur durch öffentlich zugängliche künstlerische Darbietungen, Performances und Ausstellungen
- Durchführung von Bildungsangeboten, Workshops, Vorträgen und Informationsveranstaltungen
- Förderung von ästhetischer, verantwortungsvoller und kommunikativer Ausübung der Fesselkunst
- Austausch von Erfahrungen, Wissen und Fertigkeiten
- Ausrichtung von Veranstaltungen zur Erfüllung der Vereinszwecke
- Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Shibari als Kunst- und Kulturform
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder im Falle der Auflösung des Vereins, keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Aufbau und Willensbildung erfolgen nach demokratischen Grundsätzen. Ideelle und/oder materielle Unterstützung des Vereins darf dessen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit weder beeinflussen noch einschränken.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen durch einstimmigen Beschluss.
Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an. Es hat die Verpflichtung, sich hiervon in Kenntnis zu setzen.
Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages in Textform mit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine abgelehnte Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des abgelehnten Bescheids schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine ladungsfähige Anschrift und eine gültige, erreichbare E-Mail-Adresse.
Tagesmitgliedschaft: Gäste und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Die Tagesmitgliedschaft ist eine zeitlich befristete Mitgliedschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit eingeschränkten Mitgliedschaftsrechten. Die Tagesmitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der für die jeweilige Veranstaltung festgelegten Zahlung und endet automatisch mit dem Ende der jeweiligen Veranstaltung. Für den Erwerb der Tagesmitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag erforderlich, der auch in Textform gestellt werden kann. Mit dem Antrag erkennt das Tagesmitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an. Tagesmitglieder sind zur Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung berechtigt. Sie haben kein Stimmrecht, kein Antragsrecht sowie kein aktives oder passives Wahlrecht und kein Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen. Tagesmitglieder unterliegen den gleichen Pflichten wie ordentliche Mitglieder, insbesondere den Regelungen zu Haftung, Versicherung, Sicherheit, Verhalten und Eigenverantwortung.
Fördermitgliedschaften sind möglich; auch für juristische Personen. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell. Sie sind passive Mitglieder und nehmen nicht am Vereinsleben im Sinne ordentlicher Mitgliedschaft teil. Insbesondere haben sie kein Stimm-, Antrags, Wahl- oder Teilnahmerecht an Mitgliederversammlungen.
Auf Vorschlag des Vorstands oder einzelner Mitglieder kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand und ist zum Monatsende möglich.
Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen Vereinsinteressen, Satzung oder Ordnungen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:
- Grobe Verstöße gegen Ziele und Zwecke des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane.
- Grobe Verstöße gegen Ordnungsvorschriften des Vereins oder allgemeine Rechtsvorschriften.
- Vereinsschädigendes Verhalten im Allgemeinen.
- Das Fehlen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Beiträge und Leistungen
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Bedarf des Vereins Arbeitsleistung zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden sowie die Art und Weise der Erbringung beschließt die Mitgliederversammlung und werden in der Beitragsordnung geregelt.
Der Vorstand kann beschließen, die zu leistenden Arbeitsstunden ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
Ehren-, Förder- und Tagesmitglieder sind von Arbeitsleistungen befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
- Veranstaltungen im Rahmen der Vereinsaktivität dienen ausschließlich der Erreichung der Vereinszwecke (nach §2 (1)).
- Spezifische Regelungen zu Veranstaltungen werden in der Geschäftsordnung aufgeführt.
- Eventuelle Überschüsse aus möglichen Eintrittsgeldern müssen zwingend wieder dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
- Veranstaltungstickets sind nicht übertragbar.
Mitglieder haben sich an die Satzung, Ordnungen und geltende Rechtsnormen zu halten.
Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie das Recht zur Stimmabgabe. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist untersagt.
Voraussetzung für die aktive Teilnahme an Vereinsaktivitäten ist ein ausreichender persönlicher Haftpflichtversicherungsschutz mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. Euro oder einer gleichwertigen Absicherung, die Schäden durch Sport mit potenziell hohem Risiko/gefährliche Hobbies abdeckt.
Die Mitglieder haben sicherzustellen, dass ihre E-Mail-Adresse (siehe §3 (5)) funktional und erreichbar ist und haben etwaige Änderungen in der E-Mail-Adresse sowie der ladungsfähigen Anschrift umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Beirat (fakultativ) mit beratender Stimme.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften und Vorhaben, deren voraussichtliche Kosten den Betrag von 1.500,- Euro übersteigen, die vorherige Zustimmung des Beirates erforderlich ist. Ist kein Beirat vorhanden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das Vorhaben oder Rechtsgeschäft.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, beginnend mit dem Tag der Wahl. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied oder ein Mitglied des Beirats kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen. Im Falle der Berufung eines Beiratsmitglieds ruht dessen Beiratsamt für die Dauer der kommissarischen Vorstandstätigkeit. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Nachwahl für die restliche Amtszeit. Bis zur Nachwahl bleibt der Vorstand in seiner verbleibenden Zusammensetzung beschluss- und vertretungsfähig.
Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei oder ist der Vorstand aus anderen Gründen nicht mehr beschluss- oder vertretungsfähig, ist das verbliebene Vorstandsmitglied oder – sofern kein Vorstandsmitglied mehr im Amt ist – der Beirat berechtigt, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Bis zur Neuwahl ist das verbliebene Vorstandsmitglied zur Vornahme unaufschiebbarer, zur Erhaltung des Vereins notwendiger Maßnahmen allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung übertragen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erledigung der laufenden Kassengeschäfte und des anfallenden Schriftverkehrs.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung (einschließlich Aufstellen der Tagesordnung).
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand ist verpflichtet, im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung die vorhandenen Finanzmittel des Vereinszweckes und zielgerichtet einzusetzen. Der Vorstand darf für den Verein keine Kredite aufnehmen und es ist ihm nicht erlaubt, das Vereinskonto zu überziehen. Im Falle von Zahlungsschwierigkeiten muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, sofern dieser an der Beschlussfassung teilnimmt; andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Tagesmitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung), Umlagen und weiterer Zahlungen
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung des Beirats
- Beschlussfassung über Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Bei einer offensichtlichen Unzustellbarkeit der Einladung per E-Mail erfolgt die Zustellung per Post.
Bekanntmachungen über Messenger-Dienste, wie WhatsApp, Signal, Telegram und über einen Internetauftritt des Vereins sind zulässig.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge zu dieser Tagesordnung können bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand in Textform eingereicht werden. Fristgemäß vorliegende Anträge sind vor Versammlungsbeginn den anwesenden Mitgliedern bekanntzugeben, die dann über die Änderung der Tagesordnung beschließen. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
Die Wahl des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Wahlen: Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens ein Jahr Vollmitglied sind und nicht vom Vorstand wegen eines groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen und -Regeln abgemahnt wurden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Protokoll. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Das nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen, fällt an die Deutsche Kinderkrebsstiftung (Godesberger Allee 140, 53175 Bonn). Diese muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 17 Haftung
Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern, Tagesmitgliedern und Teilnehmern nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Die gesetzliche Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
Die Teilnahme an den Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen erfolgt eigenverantwortlich. Den Mitgliedern und Tagesmitgliedern ist bewusst, dass die Vereinsaktivitäten mit besonderen körperlichen Anforderungen und Risiken verbunden sein können.
Weitergehende Haftungs-, Risiko-, Sicherheits- und Einwilligungsregelungen werden im Rahmen gesonderter Teilnahme-, Veranstaltungs- oder Nutzungsverträge vereinbart.
Versicherungsschutz: Der Verein sorgt im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für einen angemessenen Versicherungsschutz zur Absicherung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Risiken. Die Verpflichtung der Mitglieder, für einen ausreichenden persönlichen Versicherungsschutz nach § 6 (3) zu sorgen, bleibt unberührt.
§ 18 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich zur Regelung der laufenden Vereinsarbeit eine Geschäftsordnung. Diese darf der Satzung nicht widersprechen. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung an. Die Geschäftsordnung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands geändert werden.
§ 19 Beirat
Der Beirat ist ein fakultatives Organ des Vereins und kann von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Amtsdauer des Beirats entspricht der des Vorstands. Widerwahl ist zulässig.
Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern.
Mitglieder des Beirats müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Mitglieder des Beirats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein und dürfen nicht als Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer tätig sein.
Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte: Rechtsgeschäfte und Vorhaben des Vorstands mit einem voraussichtlichen Gesamtvolumen von mehr als 1.500,- Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beirats. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Rechtsgeschäfts einzuholen und kann in Textform erfolgen. In besonders eilbedürftigen Fällen kann der Vorstand ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft vorläufig abschließen. Die Zustimmung des Beirats ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Zustimmung versagt, sind weitere Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft zu unterlassen. Die Zustimmung des Beirats stellt eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands im Innenverhältnis dar und entfaltet keine Wirkung gegenüber Dritten.
Arbeitsweise: Der Beirat ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen, bei denen zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte behandelt werden. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Zustimmung als versagt. Der Beirat ist nicht zur Geschäftsführung befugt und nimmt keine operativen Aufgaben wahr.
§ 19 Rechnungslegung und Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand, noch dem Beirat angehören.
Die Rechnungslegung des Vereins nebst Belegen, Kontoauszügen und der Kasse hat der Vorstand den Kassenprüfern nach Ablauf eines Geschäftsjahres rechtzeitig vor der demnächst stattfindenden Mitgliederhauptversammlung vorzulegen, sodass eine geordnete Rechnungsprüfung und Berichterstattung für die Mitgliederversammlung vorbereitet werden kann.
Alle Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer sind jederzeit zur Einsicht in die Kontoauszüge berechtigt.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Belege und der Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 20 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonstigen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die Mitgliedschaft und die Anerkennung der Satzung gelten als Zustimmung zur Datenerhebung und -nutzung im genannten Umfang.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
§ 21 Gültigkeit der Satzung
Sollte eine der Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 19.05.2026 beschlossen.
Fragen zur Satzung?
Wir schicken dir die Satzung auf Wunsch auch als Datei zu und beantworten Fragen zur Mitgliedschaft.
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